Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Parteistellung) | Übriges Strafprozessrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. Juli 2020BEK 2019 206MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendVernachlässigung von Unterhaltspflichten (Parteistellung)(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 9. Dezember 2019, SUH 2019 1196);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben:A.Die Ehe zwischen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Urteil vom 23. April 2018 rechtskräftig geschieden (U-act. 8.1.05; KG-act. 1/3). Der Beschuldigte wurde mit Dispositiv-Ziffer 4.1 verpflichtet, an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter E.________ Fr. 1‘300.00 pro Monat zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus per Monatsanfang und über die Volljährigkeit von E.________ hinaus, solange sich E.________ in Erstausbildung befindet (U-act. 8.1.05; KG-act. 1/3). Diese erreichte am ________ die Volljährigkeit (vgl. KG-act. 1, Rn. 5; KG-act. 1/3).B.Die Beschwerdeführerin stellte am 2. Juli 2019 bei der Polizei Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gegen den Beschuldigten (U-act. 3.1.01; U-act. 8.1.01). Mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse (U-act. 14.1.01; KG-act. 1/4). Der Beschuldigte erhob am 14. November 2019 Einsprache (U-act. 14.1.02).C.Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln verfügte am 9. Dezember 2019 die sofortige Aberkennung der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren SUH 2019 1169 (U-act. 9.1.01; KG-act. 1/2). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):1.Die Verfügung vom 9. Dezember 2019 betreffend Aberkennung Parteistellung sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin weiterhin als Privatklägerin zuzulassen.2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner bzw. Staatskasse.Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde(KG-act. 5). Mit Beschwerdeantwort datiert vom 27. Dezember 2019 (Postaufgabe: 28. Dezember 2019) beantragte der Beschuldigte, dass der Verfügung vom 9. Dezember 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin rechtskräftig stattzugeben sei (KG-act. 7);-und in Erwägung:1.Nach
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Parteistellung)